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UnterlagenBergV

§ 10Mitteilung von Unfällen

Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

Die Unternehmer haben einen Unfall, der sich in ihrem Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Aufbereitungs- oder sonstigen Betrieb ereignet hat und bei dem eine Person mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Unfall der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitzuteilen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115530982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0f48e1b1a61ad48582f35f1457d5cd93687f8a7c09a73f8dd9cd35f0789c543

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