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§ 2Begriffsbestimmungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2019 I 2652
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099000994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c27395431561e93f755116658499f80790fa7c0f553ec09d222905ee6d887183
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 5 SGB XIVGrad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung
„… diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“