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Art 4

Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin seine Anwendung feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G v. 16.8.1980 II 941

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206390954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b27bdbcf0eec05f424c49fa86cacb6bafd7aeabf18e252cbc228b68987df184

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