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Art 3

Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies im Interesse der Pflege internationaler Beziehungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen zu erlassen
1.
über die Anwendung des Abkommens auf
a)
die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen,
b)
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen, die nicht Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind,
c)
Einrichtungen anderer Staaten;
2.
über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten an
a)
die in Nummer 1 genannten Organisationen und Einrichtungen,
b)
die Bediensteten dieser Organisationen und Einrichtungen sowie die zum Haushalt der Bediensteten gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten,
c)
die Vertreter der Mitglieder dieser Organisationen sowie die zum Haushalt der Vertreter gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten,
d)
die Sachverständigen, die Aufträge für diese Organisationen durchführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G v. 16.8.1980 II 941

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206390954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b27bdbcf0eec05f424c49fa86cacb6bafd7aeabf18e252cbc228b68987df184

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