(1) Ist eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle einschließlich der Befugnis, für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes beliehen, ist das Bundesamt für Justiz berechtigt, die Beleihung vorzeitig und ohne Entschädigung zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere vor,
1.
wenn die Beliehene die ihr übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder die dauerhafte Erfüllung der übertragenen Aufgabe durch die Beliehene nicht sichergestellt ist oder
2.
wenn über das Vermögen der Beliehenen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen ist.
(3) Die Beliehene kann jederzeit schriftlich die vorzeitige Beendigung der Beleihung aus wichtigem Grund verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entsprechen. Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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