UnivSchlichtV
§ 5Ablehnung der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens
- 1.
- die Streitigkeit bereits Gegenstand eines Verfahrens vor einer Verbraucherschlichtungsstelle war oder ist,
- 2.
- ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder
- 3.
- die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes das Ruhen des Verfahrens an.
- 1.
- weil die Universalschlichtungsstelle des Bundes den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären könnte oder
- 2.
- weil eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR281700019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 928f03758ca9258d036786308e04f6942f5aa8369cae08ffe7211d8e3caf9c03
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 278a ZPOMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
„… t oder 3. die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes das Ruhen des Verfahrens an. § 30 Absatz 2 …“