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UnivSchlichtV

§ 5Ablehnung der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens

Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes

(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
1.
die Streitigkeit bereits Gegenstand eines Verfahrens vor einer Verbraucherschlichtungsstelle war oder ist,
2.
ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder
3.
die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes das Ruhen des Verfahrens an.
§ 30 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnen, wenn die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Universalschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere
1.
weil die Universalschlichtungsstelle des Bundes den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären könnte oder
2.
weil eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR281700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 928f03758ca9258d036786308e04f6942f5aa8369cae08ffe7211d8e3caf9c03

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 278a ZPOMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

    „… t oder 3. die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes das Ruhen des Verfahrens an. § 30 Absatz 2 …“