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UnifV

§ 4Ausschlusstatbestände

Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für
1.
Veranstaltungen, an denen die frühere Soldatin oder der frühere Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt, mit Ausnahme der Veranstaltungen nach § 3 Nr. 4 sowie
2.
Anlässe, bei denen auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr die Uniform nicht tragen dürfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 4.8.2019 I 1147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077800008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4fa43dce60903c6c81a5902a525d56bb12c5094761920c36f840fcad07330498

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