Zum Gesetzesinhalt

UnifV

§ 3Anlässe

Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

Das Tragen der Uniform kann genehmigt werden für
1.
festliche Familienereignisse, wie Hochzeiten, Taufen oder Anlässe ähnlicher Bedeutung,
2.
Bestattungen von Angehörigen, Kameradinnen und Kameraden,
3.
festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
Veranstaltungen von Soldatinnen-, Soldaten-, Reservistinnen- und Reservistenvereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht,
5.
andere repräsentative oder im Interesse der Bundeswehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen sowie
6.
Reisen zu dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes einschließlich der Rückreisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 4.8.2019 I 1147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077800008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4fa43dce60903c6c81a5902a525d56bb12c5094761920c36f840fcad07330498

XML-Quelle beim Herausgeber