UnifV
§ 3Anlässe
Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
- 1.
- festliche Familienereignisse, wie Hochzeiten, Taufen oder Anlässe ähnlicher Bedeutung,
- 2.
- Bestattungen von Angehörigen, Kameradinnen und Kameraden,
- 3.
- festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- 4.
- Veranstaltungen von Soldatinnen-, Soldaten-, Reservistinnen- und Reservistenvereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht,
- 5.
- andere repräsentative oder im Interesse der Bundeswehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen sowie
- 6.
- Reisen zu dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes einschließlich der Rückreisen.
Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 4.8.2019 I 1147
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR077800008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4fa43dce60903c6c81a5902a525d56bb12c5094761920c36f840fcad07330498