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UniBwLeistBV

§ 2Leistungsbezüge

Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an den Universitäten der Bundeswehr

Leistungsbezüge werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vergeben
1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge),
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) und
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung oder der Leitung der Universität (Funktions-Leistungsbezüge).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 39 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR350400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb1d46eedd6f4b616e3c9e72c59e2e07571416f9b370bcd9903275e7bac6842

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