UniBwLeistBV
§ 2Leistungsbezüge
Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an den Universitäten der Bundeswehr
- 1.
- aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge),
- 2.
- für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) und
- 3.
- für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung oder der Leitung der Universität (Funktions-Leistungsbezüge).
Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 39 G v. 5.2.2009 I 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR350400004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb1d46eedd6f4b616e3c9e72c59e2e07571416f9b370bcd9903275e7bac6842