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UnbilligkeitsV

§ 4Erwerbstätigkeit

Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente

Unbillig ist die Inanspruchnahme, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch V v. 4.10.2016 I 2210

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073400008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06368544a116c01c5c5174a067ee83d9116c00f278fec3ffbe6fa753726128c5

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