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UnbilligkeitsV

§ 1Grundsatz

Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente

Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch V v. 4.10.2016 I 2210

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073400008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06368544a116c01c5c5174a067ee83d9116c00f278fec3ffbe6fa753726128c5

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