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UmvertPrämG 2014

§ 4Mitteilungspflichten

Gesetz zur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014

Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. September 2014 die Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche mit. Bei der Bildung der Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33d664b847e31a1ac26bd3c983ff41a8143e2cd3893dc89ac1413542009203fa

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