(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Artikel 72a und 72b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16), die durch Artikel 6 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) eingefügt worden sind, sowie der im Rahmen dieser Vorschriften und zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
1.
anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen,
2.
Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
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