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UmstRückstGDV

§ 4Einstellung in die Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

(1) In die Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung eines jeden beteiligten Instituts kann der Teil der Gesamtrückstellung eingestellt werden, der auf dieses Institut entfiele, wenn das erstmals angewendete oder anzuwendende Aufbringungsverhältnis nur auf die beteiligten Institute bezogen würde, die am Währungsstichtag bestanden haben und eine Umstellungsrechnung oder eine Altbankenrechnung aufstellen müssen. Bei den unter Abschnitt II Nr. 3 und 4 der Anlage zu § 1 der Achtundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 7. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 684) aufgeführten Aufnahmeeinrichtungen kann dabei das am 4. Mai 1961, bei Versicherungsunternehmen das am 1. Januar 1958 angewandte Aufbringungsverhältnis zugrunde gelegt werden.
(2) Bei Instituten, die mehrere Umstellungsrechnungen oder eine Umstellungsrechnung und eine Altbankenrechnung aufstellen, ist die Rückstellung in die Umstellungsrechnung einzustellen, die auf Grund der Zweiten, der Dreiundzwanzigsten oder der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufgestellt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001490962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1f744ec1829e4f0991b8f037c9f132d016c697fb9c417d63c3126f4305385ed

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 131 GG

    „… Achtundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 7. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 684) aufgeführten Aufnahmeeinrichtungen kann dabei das am 4 …“