UmstRückstGDV
§ 2Berechnung der Rückstellung
- 1.
- laufende Zahlungen nach § 1 Nr. 1 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gekürzten Monatsbezüge, die nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes dem Dienstangehörigen am 1. April 1951 zustanden oder zugestanden hätten, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen erfüllt hätte; ist der Dienstangehörige vor dem 1. April 1951 verstorben, so gilt Entsprechendes für seine Hinterbliebenen. Soweit Versorgungsleistungen für einen erst nach dem 1. April 1951 beginnenden Zeitraum bezogen werden, ist von der für diesen Fall berechneten Rückstellung der Barwert des bei der Berechnung der Rückstellung berücksichtigten Betrages des Versorgungsanspruchs abzusetzen, der auf die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Beginn der Zahlungen entfällt;
- 2.
- Versorgungsverpflichtungen nach § 1 Nr. 2 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gekürzten anteiligen Monatsbezüge nach dem Stand vom 1. April 1951;
- 3.
- Beihilfen und Entlassungsgelder in Höhe der gezahlten Beträge;
- 4.
- Leistungen nach § 1 Nr. 4 in vierfacher Höhe des mit den Zeiten der Nachversicherung vervielfachten Beitrags zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), der zu zahlen gewesen wäre, wenn derjenige, der am 1. April 1951 als nachversichert galt oder gegolten hätte, wenn er an diesem Tage die Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945 nicht versicherungsfrei gewesen wäre oder der Versicherungspflicht unterlegen hätte.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001490962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1f744ec1829e4f0991b8f037c9f132d016c697fb9c417d63c3126f4305385ed
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 131 GG
„… igsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gekürzten Monatsbezüge, die nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes dem Dienstangehörigen am 1. April 1951 zustanden oder zugestanden hätten, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt die Vorau …“