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UmstRückstGDV

§ 1Versorgungsverpflichtungen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

Versorgungsverpflichtungen im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1960 sind Verpflichtungen
1.
zur Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Übergangsgehältern, Übergangsbezügen, Unterhaltsbeiträgen und Beihilfen;
2.
zur Erstattung von Versorgungsbezügen nach § 42 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes);
3.
zur Gewährung von Entlassungsgeld;
4.
zur Erstattung von Leistungen nach § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001490962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1f744ec1829e4f0991b8f037c9f132d016c697fb9c417d63c3126f4305385ed

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 131 GG

    „… tattung von Versorgungsbezügen nach § 42 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes); 3. zur Gewährung von Entlassungsgeld; 4. zur Erstattung v …“