(1) Durch den zeitweiligen Sonderausschuß ist anhand der eingereichten Unterlagen zu prüfen, ob der Erwerb des Gesamtguthabens rechtmäßig erfolgte.
(2) Rechtmäßigkeit des Erwerbs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Gesamtguthaben oder Teile davon durch
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strafbares oder ordnungswidriges Handeln,
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Handlungen, die einen gröblichen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen,
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einen Mißbrauch staatlicher oder gesellschaftlicher Befugnisse oder einer staatlichen oder gesellschaftlichen Stellung oder Tätigkeit zum Nachteil des Gemeinwohls
erlangt wurde.
(3) Die Entscheidung über die Feststellung eines unrechtmäßigen Erwerbs gemäß Absatz 2 ist dem Kontoinhaber und dem kontoführenden Kreditinstitut spätestens bis zum 1. Oktober 1990 mitzuteilen, sofern nicht ein Fall nach Absatz 4 vorliegt.
(4) Soweit sich der Verdacht einer Straftat ergibt, ist Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu stellen. Die Entscheidung des zeitweiligen Sonderausschusses darf in diesem Fall erst nach der rechtskräftigen Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde getroffen werden.
(5) Die Entscheidung des zeitweiligen Sonderausschusses über den unrechtmäßigen Erwerb des Gesamtguthabens oder Teilen davon hat zur Folge, daß das nicht rechtmäßig erworbene Guthaben zugunsten des Staates eingezogen wird.
(6) Die Einziehung ist dem Kontoinhaber durch schriftlichen Bescheid des kontoführenden Kreditinstituts mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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