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§ 2

Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben

Natürliche Personen und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz der Niederlassung in der DDR oder außerhalb der DDR haben auf Verlangen die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des zur Umstellung angemeldeten Guthabens (nachfolgend Gesamtguthaben) nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR005030990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d87afc1a873942a25356f563161954ef51f7970640e1bf89a847ec4a9cb64bf9

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