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UmstGeldInstV

§ 8Eigene Aktien und eigene Schuldverschreibungen

Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

(1) Der Bestand an eigenen Aktien ist nicht anzusetzen.
(2) Eigene Schuldverschreibungen sind auf der Aktivseite in Höhe des Betrages anzusetzen, mit dem sie in den auf der Passivseite ausgewiesenen Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen enthalten sind. Der Bestand an eigenen Schuldverschreibungen ist
1.
bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung von der Gesamtheit der Aktivposten und Passivposten abzusetzen,
2.
bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von den Verbindlichkeiten abzusetzen und
3.
bei der Berechnung des mit jährlich 4,5 vom Hundert verzinslichen Teiles der Ausgleichsforderung von den Verbindlichkeiten abzusetzen und nicht in die deckungsfähigen Forderungen einzubeziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005890958

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53d3e2b287de9522b867e76faee77c54d4913d26362ff251664c458b4c62c531

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