(1) Ist ein Geldinstitut in der Verfügung über einen Vermögensgegenstand in der Weise beschränkt, daß es über ihn nur mit Genehmigung einer Behörde oder mit Zustimmung eines Dritten verfügen kann, so rechtfertigt eine solche Verfügungsbeschränkung für sich allein noch keine Minderbewertung dieses Vermögensgegenstandes.
(2) Ist einem Geldinstitut die Verfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand entzogen worden, so braucht es diesen bis zu seiner Freigabe nur mit einem Merkposten anzusetzen. Wird der Vermögensgegenstand freigegeben, so ist er mit dem ihm zukommenden Wert anzusetzen. Erlangt das Geldinstitut für einen ihm entzogenen Vermögensgegenstand einen anderen Vermögensgegenstand, so gilt Satz 2 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
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