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UmstGeldInstV

§ 11Einrichtungsgegenstände

Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

(1) Einrichtungsgegenstände sind
1.
mit den am 31. August 1948 geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten für neue Gegenstände dieser Art oder
2.
mit 120 vom Hundert, Büromaschinen mit 150 vom Hundert, der tatsächlichen Anschaffungskosten
unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer im Verhältnis zur bisherigen Nutzungsdauer anzusetzen.
(2) Die gesamten Einrichtungsgegenstände dürfen mit 20 vom Hundert des sich nach Absatz 1 ergebenden Ausgangsbetrages angesetzt werden, wenn mehr als 70 vom Hundert dieses Betrages auf Einrichtungsgegenstände entfallen, die bereits seit dem 1. Januar 1940 zum Betriebsvermögen des Geldinstituts gehört haben.
(3) Bei dem Ansatz der Einrichtungsgegenstände nach Absatz 2 sind festeingebaute Tresoranlagen, Stahl- und Panzerkammern (Betonverstärkungen der Decken, Wände und Böden, Stahlbewehrungen, Panzer- und Gittertüren) nicht zu berücksichtigen. Soweit sie nicht bei der Festsetzung des Einheitswertes des Grundstücks berücksichtigt sind, sind sie nach Absatz 1 anzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005890958

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53d3e2b287de9522b867e76faee77c54d4913d26362ff251664c458b4c62c531

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