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UmstG

§ 6Freigabe der restlichen Altgeldguthaben

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

(1) Über ein Guthaben, das dem Verfügungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 unterliegt, darf auch nach etwaiger Aufhebung dieses Verbots nur verfügt werden, wenn das Finanzamt nach Durchführung des im § 7 vorgesehenen Verfahrens Verfügungen über das Guthaben genehmigt.
(2) Ebenso darf der Teil der Altgeldguthaben, der nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge und der nach § 5 freigegebenen Beträge verbleibt, nur mit Genehmigung des Finanzamts zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700050948

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 933869f6a510a001905123b001daffee9d76f2e4fa1287a45a6b7781de01a661

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