(1) Aus Altgeldguthaben der Gruppe I, die nicht innerhalb der Frist des § 10 des Währungsgesetzes ordnungsgemäß angemeldet worden sind, können Ansprüche auf Umwandlung in Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden. Für ehemalige Kriegsgefangene wird eine Durchführungsverordnung nähere Bestimmungen treffen.
(2) Das für den Kontoinhaber zuständige Finanzamt kann gegen die Versäumung der im Abs. 1 bezeichneten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Einem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden außerstande war, das Altgeldguthaben rechtzeitig anzumelden. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, so kann der Antragsteller binnen einer Frist von einem Monat seit dem Zugang des Bescheides des Finanzamts eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Für die Entscheidung über solche Anträge sind die Verwaltungsgerichte, und wo Verwaltungsgerichte noch nicht bestehen, die ordentlichen Gerichte zuständig.
(3) Wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen, so hat der Antragsteller die meldepflichtigen Altgeldguthaben binnen einer Frist von einer Woche nach dem Zugang des Bescheides über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Vorschriften des Währungsgesetzes bei einer Hauptumtauschstelle unter Beifügung des Bescheides anzumelden. Die Vorschriften des Währungsgesetzes finden auf diese Meldung und auf die weitere Behandlung solcher Altgeldguthaben sinngemäß Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
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