UmstG
§ 4Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
- a)
- zum Ausgleich der Kopfbeträge
- um je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,
- b)
- zum Ausgleich des Geschäftsbetrages
- um je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR700050948
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 933869f6a510a001905123b001daffee9d76f2e4fa1287a45a6b7781de01a661