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UmstG

§ 4Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

Die nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben
a)
zum Ausgleich der Kopfbeträge
um je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,
b)
zum Ausgleich des Geschäftsbetrages
um je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700050948

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 933869f6a510a001905123b001daffee9d76f2e4fa1287a45a6b7781de01a661

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