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UmstG

§ 2Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

(1) Die Altgeldguthaben der Gruppe I werden grundsätzlich in der Weise in Neugeldguthaben umgewandelt, daß den Inhabern für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Hiervon ist die Hälfte frei verfügbar (Freikonto); die andere Hälfte wird einem gesperrten Konto (Festkonto) gutgeschrieben, über dessen Behandlung innerhalb von 90 Tagen entschieden werden wird.
(2) Die Altgeldguthaben der Gruppe II erlöschen am 10. Juli 1948.
(3) Auf Altgeldguthaben der Gruppe III findet § 9 Anwendung.
(4) Die Altgeldguthaben der Gruppe IV sind von den Geldinstituten ohne weiteres nach Abs. 1 in Neugeldguthaben umzuwandeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700050948

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 933869f6a510a001905123b001daffee9d76f2e4fa1287a45a6b7781de01a661

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