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UmstG

§ 34Schlußbestimmungen

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

(1) Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der maßgebende Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und des Artikels II Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.
(2) Die Behandlung der Altgeldguthaben der im § 21 des Währungsgesetzes bezeichneten Art wird durch besondere Vorschriften geregelt.
(3) Altgeldguthaben der Besatzungsmächte (§ 23 des Währungsgesetzes) erlöschen hiermit.
(4)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700050948

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 933869f6a510a001905123b001daffee9d76f2e4fa1287a45a6b7781de01a661

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