UmstG
§ 33Strafvorschriften
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
- 1.
- wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben vorsätzlich bewirkt,
- a)
- daß Altgeldguthaben entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz in Neugeldguthaben umgewandelt oder zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden,
- b)
- daß einem Geldinstitut ein größerer Betrag auf Girokonto bei einer Landeszentralbank gutgeschrieben oder einem Geldinstitut, einem Versicherer oder einer Bausparkasse eine höhere Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zugeteilt wird, als ihnen nach diesem Gesetz oder den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz zusteht;
- 2.
- wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder entgegen den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz Altgeldguthaben in Neugeldguthaben umwandelt oder Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigibt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR700050948
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 933869f6a510a001905123b001daffee9d76f2e4fa1287a45a6b7781de01a661