UmstBauSparkV
§ 20Berichtigung der Umstellungsrechnung
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
- 1.
- Posten in sie nicht eingestellt worden sind, die einbezogen werden müssen oder dürfen, oder
- 2.
- Posten in sie eingestellt worden sind, die nicht einbezogen werden dürfen oder nicht einbezogen zu werden brauchen, oder
- 3.
- Posten in sie mit einem nicht mehr berechtigten Merkposten oder mit einem unzutreffenden Betrag auf Grund einer Bewertung, die von den für die Umstellungsrechnung geltenden Vorschriften abweicht, oder auf Grund einer unzutreffenden Berechnung eingestellt worden sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005510959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fd0c7b733c499437f4e0f338376f851312c69c5c0b84fc21a9b1f2250245c51