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UmstBauSparkV

§ 22

Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Diese Verordnung findet sinngemäß Anwendung auf Bausparkassen der in der Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 25. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 3 vom 5. Januar 1950) bezeichneten Art.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005510959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fd0c7b733c499437f4e0f338376f851312c69c5c0b84fc21a9b1f2250245c51

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