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UmstBauSparkV

§ 17Durchlaufende Kredite

Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit dem gleichen Betrage anzusetzen und bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 4 Abs. 1 A d Satz 2 der Bausparkassenverordnung in der Fassung des § 1 Nr. 2 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz von den Verbindlichkeiten abzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005510959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fd0c7b733c499437f4e0f338376f851312c69c5c0b84fc21a9b1f2250245c51

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