UhVorschG
§ 10Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist erteilt oder
- 2.
- entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.7.2007 I 1446;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 44 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011840979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a67d9e10e4e5afb87609b38722532662c6ed3684c08144a8ff78e11849bfb148