Zum Gesetzesinhalt

UhVorschG

§ 10Bußgeldvorschriften

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist erteilt oder
2.
entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.7.2007 I 1446;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 44 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011840979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a67d9e10e4e5afb87609b38722532662c6ed3684c08144a8ff78e11849bfb148

XML-Quelle beim Herausgeber