Zum Gesetzesinhalt

UhVorschG

§ 8Aufbringung der Mittel

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen

(1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu 40 Prozent vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.
(2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu 40 Prozent an den Bund ab.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.7.2007 I 1446;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 44 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011840979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a67d9e10e4e5afb87609b38722532662c6ed3684c08144a8ff78e11849bfb148

XML-Quelle beim Herausgeber