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UhrmMstrV

§ 4Meisterprüfungsprojekt

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Uhrmacher-Handwerk

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
1.
Eine mechanische Großuhr instand setzen und in Betrieb nehmen, dabei eines oder mehrere Einzelteile entwerfen, konstruieren, berechnen, kalkulieren und anfertigen sowie
2.
einen mechanischen Chronografen instand setzen, in Betrieb nehmen und in den Lagen regulieren.
Die Ergebnisse der Arbeiten nach den Nummern 1 und 2 sind zu protokollieren.
(4) Die Entwurfs-, Konstruktions-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Prüfprotokolle mit 10 vom Hundert gewichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 49 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fd6c2a7d5979cc3ba50e145d9c205a7c614b97c35ca4e293146ca0af1720b80

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