UhrmMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Montage- und Fertigungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
- technische Arbeitspläne und Arbeitsabläufe, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen,
- 6.
- Werkstücke und Werkstoffe entsprechend ihrer Arten und Eigenschaften verarbeiten; Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,
- 7.
- manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage- und Fügetechniken beherrschen,
- 8.
- Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung von Mess- und Prüfplänen und der Qualitätssicherung, insbesondere an mechanischen und elektronischen Uhren und deren Komponenten, durchführen; Ergebnisse beurteilen und dokumentieren,
- 9.
- Einzelteile von mechanischen Großuhren entwerfen, konstruieren, berechnen, kalkulieren, anfertigen und montieren; Großuhren in Betrieb nehmen und regulieren,
- 10.
- historische Uhren unter Berücksichtigung der zeittypischen Arbeitsweisen und Stilrichtungen analysieren und Zustand dokumentieren; Instandhaltungsmaßnahmen bestimmen und bewerten sowie ausführen oder veranlassen,
- 11.
- Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen, Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 12.
- auftragsbezogene Fremdleistungen vergeben und Ausführung kontrollieren,
- 13.
- eigene Leistungen und Fremdleistungen abnehmen, abrechnen und dokumentieren, Nachkalkulation durchführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 49 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312200005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fd6c2a7d5979cc3ba50e145d9c205a7c614b97c35ca4e293146ca0af1720b80