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UERV

§ 27Nutzungsbedingungen

Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.
(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen
1.
zur Kontoeröffnung,
2.
zur Kontoführung für Nutzer,
3.
zu kontobevollmächtigten Personen,
4.
zur Authentifizierung,
5.
zu Transaktionen,
6.
zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,
7.
zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,
8.
zur Richtigkeit von Anweisungen,
9.
zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,
10.
zu technischen Störungen und
11.
zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.
(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016900018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b25ec15a30ed81c7d9385b9e27ef1c7543477349096469a9d9316b7e2b268d2

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