UERV
§ 19Ausstellung von UER-Nachweisen
Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote
- 1.
- für die Projekttätigkeit eine Zustimmung erteilt worden ist,
- 2.
- der Verifizierungszeitraum innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit liegt,
- 3.
- die vom Projektträger beauftragte Verifizierungsstelle zum Zeitpunkt der Verifizierung registriert war,
- 4.
- der Verifizierungsbericht dem Umweltbundesamt vorgelegt wurde und den Anforderungen des § 41 entspricht,
- 5.
- die Verifizierungsstelle gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass die verifizierten Upstream-Emissionsminderungen zusätzlich im Sinne der Anlage zu dieser Verordnung sind und keine Anhaltspunkte für eine nach der Anlage zu dieser Verordnung auszuschließende Doppelzählung vorliegen,
- 6.
- der Projektträger erklärt, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wurde, für den
- a)
- Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- b)
- Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- 7.
- der Projektträger erklärt, dass Upstream-Emissionsminderungen, für die UER-Nachweise ausgestellt werden sollen, nicht unter anderen freiwilligen oder verpflichtenden Systemen veräußert oder genutzt wurden oder werden,
- 8.
- Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, angerechnet worden sind und
- 9.
- der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung erbracht hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016900018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b25ec15a30ed81c7d9385b9e27ef1c7543477349096469a9d9316b7e2b268d2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMUKNBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… stimmung nach § 10 UERV 1 930,00 – 5 230,00 3 Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3 UERV 508,00 – 4 900,00 4 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach den §§ 32 bis 34 UERV 637,00 5 Kontr …“