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UERV

§ 19Ausstellung von UER-Nachweisen

Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1) UER-Nachweise werden im UER-Register des Umweltbundesamtes ausgestellt.
(2) Der Projektträger kann für eine Projekttätigkeit zur Minderung von Upstream-Emissionen UER-Nachweise bis zu der im Verifizierungsbericht angegebenen Höhe ausstellen, wenn
1.
für die Projekttätigkeit eine Zustimmung erteilt worden ist,
2.
der Verifizierungszeitraum innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit liegt,
3.
die vom Projektträger beauftragte Verifizierungsstelle zum Zeitpunkt der Verifizierung registriert war,
4.
der Verifizierungsbericht dem Umweltbundesamt vorgelegt wurde und den Anforderungen des § 41 entspricht,
5.
die Verifizierungsstelle gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass die verifizierten Upstream-Emissionsminderungen zusätzlich im Sinne der Anlage zu dieser Verordnung sind und keine Anhaltspunkte für eine nach der Anlage zu dieser Verordnung auszuschließende Doppelzählung vorliegen,
6.
der Projektträger erklärt, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wurde, für den
a)
Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
b)
Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
in Anspruch genommen worden sind,
7.
der Projektträger erklärt, dass Upstream-Emissionsminderungen, für die UER-Nachweise ausgestellt werden sollen, nicht unter anderen freiwilligen oder verpflichtenden Systemen veräußert oder genutzt wurden oder werden,
8.
Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, angerechnet worden sind und
9.
der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung erbracht hat.
(3) Das Umweltbundesamt stellt vorbehaltlich der Kontrollen nach § 44 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Verifizierungsberichts, der Bestätigung nach Absatz 2 Nummer 5, der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 6 und der Erbringung der Sicherheitsleistung technisch sicher, dass der Projektträger die UER-Nachweise ausstellen kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016900018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b25ec15a30ed81c7d9385b9e27ef1c7543477349096469a9d9316b7e2b268d2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMUKNBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… stimmung nach § 10 UERV 1 930,00 – 5 230,00 3 Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3 UERV 508,00 – 4 900,00 4 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach den §§ 32 bis 34 UERV 637,00 5 Kontr …“