UERV
§ 18Überwachungsbericht, Überwachungszeitraum
Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote
- 1.
- die Projektnummer,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
- 3.
- das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht wurden,
- 4.
- eine zusammenfassende Darstellung der Projekttätigkeit mit
- a)
- einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung,
- b)
- einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen und
- c)
- einer gesonderten Darstellung der Maßgabe nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1,
- 5.
- den Überwachungszeitraum,
- 6.
- die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen, die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre Ermittlung,
- 7.
- Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im Überwachungszeitraum,
- 8.
- die feststehenden verwendeten Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit
- a)
- der Maßeinheit,
- b)
- der Quelle und
- c)
- einer Beschreibung des Wertes,
- 9.
- die zu überwachenden Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit
- a)
- der Maßeinheit,
- b)
- der Quelle,
- c)
- der Aufzeichnungsfrequenz,
- d)
- einer Beschreibung des Wertes und
- e)
- einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitätskontrolle.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016900018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b25ec15a30ed81c7d9385b9e27ef1c7543477349096469a9d9316b7e2b268d2