Zum Gesetzesinhalt

UERV

§ 22Stückelung und Verbindung von UER-Nachweisen

Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1) UER-Nachweise können im UER-Register gestückelt werden. Dies gilt auch für UER-Nachweise, die bereits aus einer Stückelung hervorgegangen sind.
(2) Das Umweltbundesamt kann im UER-Register eine Verbindung von UER-Nachweisen ermöglichen, die auf dasselbe Verpflichtungsjahr bezogen sind. Es stellt hierbei eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu den ursprünglichen UER-Nachweisen sicher.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016900018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b25ec15a30ed81c7d9385b9e27ef1c7543477349096469a9d9316b7e2b268d2

XML-Quelle beim Herausgeber