TVMindestlohnGebäude 2024
§ 3Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 – Monatslohn
- 1.
- Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel:Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12.
- 2.
- Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszuschläge sowie sonstige, von der geleisteten Arbeitszeit unabhängige tarifliche, arbeitsvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen vereinbarte Ansprüche sind gesondert zu vergüten und in der Lohnabrechnung auszuweisen.
- 3.
- In der monatlichen Lohnabrechnung ist die gleichbleibende wöchentliche Arbeitszeit gemäß Ziffer 1 gesondert auszuweisen. Ein Ausweis in der Lohnabrechnung ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen die individuelle Arbeitszeit nach Ziffer 1 ausnahmsweise überschritten wird.
Aufh: Die zugehörige V v. 23.1.2025 I Nr. 22 (GebäudeArbbV 10) tritt gem. § 2 dieser V am 1.1.2027 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0160B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b962546ec3f88c4d437f6271933ab60df0f811fbab6779a686a5a3a7c2e8496
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8 SGB 4Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
„1. Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen A …“