TVMindestlohnGebäude 2024
§ 1Geltungsbereich
- 1.
- Räumlicher GeltungsbereichDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- 2.
- Betrieblicher GeltungsbereichBetriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
- 3.
- Persönlicher GeltungsbereichGewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
Aufh: Die zugehörige V v. 23.1.2025 I Nr. 22 (GebäudeArbbV 10) tritt gem. § 2 dieser V am 1.1.2027 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0160B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b962546ec3f88c4d437f6271933ab60df0f811fbab6779a686a5a3a7c2e8496
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8 SGB 4Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
„… icherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Sämtliche Pers …“