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TVMindestlohn VFlughSiK 4

§ 2Entgeltstruktur

Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025

[Die Nummern 1 bis 3 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
4.
Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
[Nummer 4 Satz 2 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die zugehörige V v. 17.12.2025 I Nr. 334 (VFlughSiKArbbV 4) tritt gem. § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14E0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1cf42f2ec53354ded18112c98a4fdf8edb045331bcbdbb3773e0d2847cc3e716

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 5 AEntGArbeitsbedingungen

    „… ] 4. Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. [Nummer 4 Satz 2 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]“