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TVMindestlohn VFlughSiK 4

§ 1Geltungsbereich

Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025

1.
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich
für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet; dies gilt nicht für Flächen, auf denen keine Kontrollmittel oder Kontrollverfahren nach
–
Nummer 6.2.1.5 (Fracht und Post) Buchstaben b und e oder c oder
–
Nummer 8.1.2.3 (Bordvorräte) Buchstaben c und e oder Buchstabe d oder
–
Nummer 9.1.2.3 (Flughafenlieferungen) Buchstaben c und e oder Buchstabe d
des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt bzw. durchgeführt werden,
fachlich
für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG oder Service- und Fluggastdienste durchführen,
persönlich
für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 – Einstellung und Schulung von Personal – des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des BetrVG.
2.
Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde eine geschlechtsneutrale Formulierung genutzt. An den Stellen, an denen dies nicht möglich war, wurde die männliche Schreibweise verwendet. Es sind jedoch immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.
[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die zugehörige V v. 17.12.2025 I Nr. 334 (VFlughSiKArbbV 4) tritt gem. § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14E0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1cf42f2ec53354ded18112c98a4fdf8edb045331bcbdbb3773e0d2847cc3e716

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 5 BetrVGArbeitnehmer

    „… s sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des BetrVG. 2. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde eine geschlechtsneutrale Formulierung genutzt. An den Stellen, an de …“