Zum Gesetzesinhalt

TVGDV

§ 3

Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

(1) Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat kein Stimmrecht.
(2) Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem Beschluß mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu vermerken.
(3) Nimmt ein Mitglied mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Beratung des Tarifausschusses teil, so übermittelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ihm den Beschluss auf elektronischem Wege in Textform im Rahmen der Beratung des Tarifausschusses. Das Mitglied bestätigt die Beschlussfassung abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf elektronischem Wege in Textform vor Abschluss der Beratung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neufassung vom 16.1.1989 I 76;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2021 I 2146

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001930970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22159573d053b02e3496f5f070efeb74a368dff73592090f87b6903d3e8e9e11

XML-Quelle beim Herausgeber