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TVGDV

§ 1

Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 des Tarifvertragsgesetzes vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß). Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neufassung vom 16.1.1989 I 76;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2021 I 2146

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001930970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22159573d053b02e3496f5f070efeb74a368dff73592090f87b6903d3e8e9e11

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