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TVGDV

§ 2

Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

(1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.
(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neufassung vom 16.1.1989 I 76;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2021 I 2146

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001930970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22159573d053b02e3496f5f070efeb74a368dff73592090f87b6903d3e8e9e11

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