Zum Gesetzesinhalt

TVG

§ 4Wirkung der Rechtsnormen

Tarifvertragsgesetz

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.4.2026 I Nr. 119

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700550949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24bae2a85f848f88ecb6c0b2af1d9a4f2e26e8abd4467201eb7fb53c84badde8

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
  • Anlage 75 SokaSiG2(zu § 28) Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002

    „… riebe. § 2 Gemeinsame Einrichtung Die Tarifvertragsparteien führen eine gemeinsame Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.“. Im Folgenden wird die Einrich …“

  • Anlage 77 SokaSiG2(zu § 31 Absatz 1) Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 28. Mai 2009

    „… den. § 2 Gemeinsame Einrichtung Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ in der Rechtsform eine …“

  • Anlage 78 SokaSiG2(zu § 31 Absatz 2) Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 17. September 2008

    „… den. § 2 Gemeinsame Einrichtung Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ in der Rechtsform eine …“

  • Anlage 79 SokaSiG2(zu § 31 Absatz 3) Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 23. Juni 2005

    „… den. § 2 Gemeinsame Einrichtung Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ in der Rechtsform eine …“

  • Anlage 86 SokaSiG2(zu § 36) Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28. November 2000

    „… rbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft e. V. – (ZLF)“ als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG gegründet. Vom 1. Januar 2001 an wird das ZLF in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) g …“

  • Anlage 87 SokaSiG2(zu § 37) Tarifvertrag „Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft in Hessen“ vom 31. Mai 2001

    „… onds Land- und Forstwirtschaft in Hessen e. V. (QLF Hessen) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz zur Durchführung dieses Tarifvertrages (Förderverein). § 3 Förderzweck und Maßnahmen des Fördervereins 1. Zweck des QLF …“

  • Anlage 88 SokaSiG2(zu § 38) Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft vom 1. Januar 2002

    „… en einen „Qualifizierungsfonds Forstwirtschaft e. V.“ (QfF) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG gegründet. Der Verein unterliegt der Aufsicht der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vertr …“