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Anlage 75(zu § 28) Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 437 - 438)

§ 1

Geltungsbereich
a) räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
b) fachlich:
für die Betriebe des Bäckerhandwerks, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe-, Biskuit- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben; ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den vorgenannt bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben.
c) persönlich:
für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe.


§ 2

Gemeinsame Einrichtung
Die Tarifvertragsparteien führen eine gemeinsame Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.“. Im Folgenden wird die Einrichtung „Förderungswerk“ genannt.


§ 3

Zweck des Förderungswerkes
Zweck des „Förderungswerkes“ ist es, ohne Begründung eines Rechtsanspruches aus den ihm nach § 4 zufließenden Mitteln der Bildung, insbesondere der Aus- und Weiterbildung dienende Maßnahmen zu bestreiten und insbesondere Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung zu leisten.
Über die Förderung von Bildungseinrichtungen und Bildungsmaßnahmen im Rahmen der vorhandenen Mittel wird nach Maßgabe der Satzung entschieden.


§ 4

Aufbringung der Mittel
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 1,1 Promille der Lohnsumme des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird, an das „Förderungswerk“ zu zahlen. Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Das „Förderungswerk“ erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar vom einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der vollen Jahresbeiträge beginnt mit dem Zeitpunkt nach Erteilung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrages. Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt; der Beitrag ist spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen.


§ 5

Leistungsbedingungen
1.
Das „Förderungswerk“ unterstützt Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung.
2.
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können weder verpfändet noch abgetreten werden.


§ 6

Kosten
Das „Förderungswerk“ trägt die Gründungskosten und die jeweils bei ihm anfallenden Verwaltungskosten.


§ 7

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Einrichtung.


§ 8

Durchführung des Vertrages und Schiedsgericht
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig die für die verfahrensmäßige Durchführung dieses Vertrages notwendige Hilfe und Unterstützung zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Vertrages werden sie unverzüglich in Verhandlungen hierüber eintreten und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ist das nicht möglich, so kann jede Tarifvertragspartei ein Tarifschiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet verbindlich. Das Nähere wird in einem besonderen Schiedsvertrag geregelt.


§ 9

Allgemeinverbindlicherklärung
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Vertrages zu beantragen.


§ 10

In-Kraft-Treten und Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2015 zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR335610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96eb9bb08c4bf7dd0aa7cc7dadfdc49d7499c8f7f776fd3e84c46674551f2754

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 4 TVGWirkung der Rechtsnormen

    „… riebe. § 2 Gemeinsame Einrichtung Die Tarifvertragsparteien führen eine gemeinsame Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.“. Im Folgenden wird die Einrich …“