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TVG

§ 2Tarifvertragsparteien

Tarifvertragsgesetz

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.4.2026 I Nr. 119

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700550949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24bae2a85f848f88ecb6c0b2af1d9a4f2e26e8abd4467201eb7fb53c84badde8

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