TspV
§ 23Pflichten des Schiffsführers, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- die Vorschriften über
- a)
- das Stillliegen nach § 4 Absatz 1,
- b)
- die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 3,
- c)
- die Radarfahrt nach § 9 Absatz 2 Satz 2,
- d)
- die Fahrregeln nach § 13 und
- e)
- das Wasserskilaufen nach § 14 Absatz 1, 3 und 4
- eingehalten werden,
- 2.
- auf seinem Fahrzeug bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die nach § 7 Satz 1 in Verbindung mit Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,
- 3.
- die in § 10 Absatz 1 angegebenen abgegrenzten Wasserflächen nicht befahren werden,
- 4.
- sein Fahrzeug die nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zugelassene Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet,
- 5.
- die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden.
- 1.
- ein Fahrzeug unter der Führung einer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 geeigneten Person steht und
- 2.
- der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine den Regelungen über das Mindestalter nach § 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, genügt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR703310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c7229eb193d29018bb246c43d896692599b78bd2d9563ca3dda3ee0b4373504