(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen und Befähigungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.
(2) § 5 Absatz 6 Nummer 1 ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Fahrgastschiffe können mit einer vor dem 18. Januar 2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C2 der Binnenschifferpatentverordnung geführt werden, bis das auf der Patentkarte vermerkte Ungültigkeitsdatum erreicht ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
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